Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
- Justiz Baden-Württemberg
§ 242 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB
Kündigung eines Privatschulvertrags nach Drohungen und Vorwürfen der Eltern
- RA Kotz
Privatschulvertrag Kündigung nach Eltern-Drohungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorläufige Rücknahme von privatschulvertraglichen Kündigungserklärungen; Verfügungsgrund als besondere Form des Rechtsschutzinteresses; Selbstwiderlegung einer Eilbedürftigkeit; Zulässige Kündigungsklausel in AGB
- rechtsportal.de
Vorläufige Rücknahme von privatschulvertraglichen Kündigungserklärungen Verfügungsgrund als besondere Form des Rechtsschutzinteresses Selbstwiderlegung einer Eilbedürftigkeit Zulässige Kündigungsklausel in AGB
Kurzfassungen/Presse (4)
- olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)
Privatschulkündigung nach Drohungen von Eltern wegen Corona-Schutzmaßnahmen bestätigt
- lto.de (Kurzinformation)
Aggressive Anti-Corona-Mail: Waldorfschule darf Schulvertrag wegen Drohungen von Eltern kündigen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Privatschulkündigung nach Drohungen von Eltern wegen Corona-Schutzmaßnahmen - Corona-Virus
- famrz.de (Kurzinformation)
Privatschulkündigung nach Drohungen von Eltern wegen Corona-Schutzmaßnahmen
Verfahrensgang
- LG Ulm, 08.08.2022 - 3 O 289/22
- OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (22)
- BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits im Jahr 2008 (BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 74/07) mit der Inhaltskontrolle einer weitgehend identischen Klausel in einer Schulvereinbarung befasst und deren Wirksamkeit bestätigt.Auch darf bei der Bewertung der für selbstständige Dienstverhältnisse jeglicher Art geltenden Normen der §§ 611 ff., 620 ff. BGB die besondere Natur des Schulvertrags nicht unberücksichtigt bleiben, wonach gerade das Ende eines Schulhalbjahres, das mit der Vergabe eines Zeugnisses einhergeht, eine deutliche Zäsur darstellt (BGH, NJW 2008, 1064).
Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf eine Entscheidung des OLG Dresden vom 29.03.2000, Az. 8 U 477/00, Bezug nehmen, übersehen sie, dass der Bundesgerichtshof der abweichenden - und aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht überzeugenden - Auffassung im zitierten Urteil ausdrücklich nicht gefolgt ist (vgl. BGH, NJW 2008, 1064).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass diese von den Beschwerdeführern bemühte Diskussion außer Acht lässt, dass Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG das Recht zur freien Schülerwahl ist (vgl. BVerfGE 112, 74 [83] = NVwZ 2005, 923) und die Gewährleistung dieses Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten (BGH, NJW 2008, 1064).
Zumindest gleichwertige Interessen des Beschwerdegegners rechtfertigen die Abweichung von der gesetzlichen Regelung (ebenso BGH, NJW 2008, 1064, für die o.g. Klausel, die eine Kündigung ohne Begründung vorsieht).
In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung nicht auf ein Fehlverhalten des Schülers, sondern auf die unverhältnismäßige Reaktion der Eltern des Schülers auf eine gegen diesen ausgesprochene Disziplinierungsmaßnahme abgestellt, die letztlich zu einer die Kündigung auslösenden Beschädigung des Vertrauensverhältnisses geführt hat (BGH, NJW 2008, 1064 Rn. 27 f.).
Hinzu kommt, dass die Gefahr der willkürlichen Kündigung aufgrund einer vorgeschobenen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses, insbesondere aufgrund der einhergehenden finanziellen Nachteile für den Beschwerdegegner, gering sein dürfte und eine derartige Kündigung mit Rücksicht auf die Nachteile, die die Beendigung des Schulverhältnisses für den weiteren Lebensweg eines Schülers mit sich bringen kann, als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB einzustufen und damit unwirksam wäre (vgl. BGH, NJW 2008, 1064 Rn. 25).
- BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Privatschulfinanzierung II
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Der Bundesgerichtshof hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass diese von den Beschwerdeführern bemühte Diskussion außer Acht lässt, dass Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG das Recht zur freien Schülerwahl ist (vgl. BVerfGE 112, 74 [83] = NVwZ 2005, 923) und die Gewährleistung dieses Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten (BGH, NJW 2008, 1064).Diese eigenverantwortliche Prägung und Ausgestaltung des Unterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74 [83] = NVwZ 2005, 923).
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Dieses Recht schützt die Beschwerdeführer, die als sorgeberechtigte Eltern die Interessen ihrer Kinder wahrnehmen, aber nicht davor, dass sie zivilrechtliche Nachteile dadurch erlangen, dass sie mit ihrem konkreten Verhalten gegen wirksame Vereinbarungen verstoßen (vgl. instruktiv zur Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55 ff.).
- BGH, 28.02.1985 - IX ZR 92/84
Kündigung eines formularmäßigen Internatsvertrages
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1985, 2585 [2586]) ist weiter zu berücksichtigen, dass bei Fehlen einer (wirksamen) Kündigungsklausel dem Vertragspartner des Schulträgers gem. §§ 242, 157 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht (jedenfalls) zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schuljahresende zuzugestehen ist. - BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64
Anerkannte Privatschulen
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Kennzeichnend für eine Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195 [200f.] = NJW 1970, 507). - BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68
Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Kennzeichnend für eine Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195 [200f.] = NJW 1970, 507). - OLG Schleswig, 24.08.2009 - 3 U 86/09
Kündigung eines Schulvertrages durch Privatschulträger
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Damit hat der Bundesgerichtshof sogleich die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien als möglichen Kündigungsgrund nach Maßgabe der § 307 f. BGB anerkannt (vgl. ebenso jüngst ausdrücklich OLG Schleswig, Beschluss vom 24.08.2009, Az. 3 U 86/09). - BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04
Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, NJW 2005, 1774 [1775]). - OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Verfügungsgrund dann nicht besteht, wenn ein Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Sicherungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt, weil der Antragsteller durch seine Untätigkeit manifestiert, dass er die Angelegenheit nicht für eilbedürftig hält (vgl. etwa zur ständigen Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart, NJW-RR 2016, 932). - OLG Nürnberg, 13.11.2018 - 3 W 2064/18
Einstweilige Verfügung gegen Bewertung auf Google
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Zwar kann die Frist, aufgrund derer von einer dringlichkeitsschädigenden Selbstwiderlegung auszugehen ist, durch Verhandlungen der Parteien verlängert werden, wenn die begründete Hoffnung besteht, dass dadurch der drohenden oder behaupteten Rechtsverletzung abgeholfen wird und wenn die Verhandlungen in der gebotenen Eile geführt werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2014 - 5 W 37/14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18). - BGH, 15.02.2017 - XII ZB 462/16
Betreuungssache: Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine befristete …
- OLG Schleswig, 07.10.2014 - 5 W 37/14
Einstweilige Verfügung gegen die fristlose Kündigung eines Heimvertrages: …
- OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 5 W 4/02
Begriff der Einzelrichterentscheidung i.S. von § 568 S. 1 ZPO
- OLG Koblenz, 20.01.2009 - 1 W 6/09
Öffentliches Glücksspiel: Entbehrlichkeit der Durchführung eines …
- OLG Dresden, 29.03.2000 - 8 U 477/00
Schulvertrag; Kündigung
- OLG Karlsruhe, 07.07.2006 - 19 W 23/06
Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht gegen die Zurückweisung eines …
- OLG Dresden, 10.09.2020 - 4 W 578/20
- OLG Brandenburg, 16.07.2020 - 6 W 66/20
- OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 394/07
Beratungshilfe: Anfall der erhöhten Geschäftgebühr wegen einer Tätigkeit im …
- OLG Naumburg, 02.07.2014 - 1 W 17/14
Beschwerdeeinlegung im einstweiligen Rechtsschutz direkt beim Beschwerdegericht: …
- OLG Celle, 05.05.2021 - 9 W 58/21
Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen eines Hinweises auf …
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.1990 - 9 S 1480/90
Zum Umfang effektiven Rechtsschutzes - Entscheidung des Beschwerdegerichts über …